proSeQoFinanzen & SteuernTipps & Tricks

Passwort vergessen?

Balkon-Banking

Mit dem Bezahlen von Rechnungen verschwendet man doch nur sein Vermögen…“ Stimmt! Aber – „Wat mut, dat mut!“ um einer weiteren Lebensweisheit die Ehre zu geben. Fraglich ist eigentlich nur noch, wie man „es“ macht.

Natürlich kann man einfach zur nächsten Sparkassse laufen, joggen oder sich mal wieder auf das Fahrrad schwingen. Dort sagt man, je nach Lust und Laune, auch mal wieder „Guten Tag“ oder nutzt einfach den Briefkasten, um sich via Überweisung seiner Schulden zu entledigen. Es geht aber auch schöner! Mit Blick in den heimischen Garten zum Beispiel. Oder von Sylt aus mit Nordseeduft in der Nase? Garmisch – auch nicht schlecht! Mallorca – kein Problem, ähnlich wie Toscana, Côte d’Azur, Kreta… Der Schlüssel zur großen Bequemlichkeit heißt neudeutsch „Homebanking“. Weil es aber so bequem ist, bezeichnet es so mancher gerne als „Balkon-Banking“.
Homebanking ist aber nicht nur ausgesprochen komfortabel, mit ein paar Kniffen wird es selbst für Sicherheitsbewusste zu einem unentbehrlichen Bestandteil des täglichen –bequemen – Lebens. Wobei Gott verhüten möge, dass täglich eine Rechnung zu bezahlen ist. Wenn es dann aber mal so weit ist: Balkon-Banking am eigenen Rechner einschalten und Kontostand abfragen, Daueraufträge bearbeiten, Vermögensübersicht verschaffen, Kurse der eigenen Wertpapiere recherchieren, Umsatzabfragen von allen Konten tätigen…
„Viele Kundennutzen bereits Onlinebanking. Dabei wägen sie aber sehr genau ab, ob Bequemlichkeit und ihr Sicherheitsbedürfnis in Bezug auf Geldtransaktionen im Gleichgewicht stehen,“ erläutern Frank Husemann und Andreas Hüsgen vom Electronic Banking Center der Sparkasse Essen. Dabei spricht die Statistik durchaus für den bequemen Weg. „Bisher hat es bei der Sparkasse noch keinen Schadensfall gegeben, der nicht zu Gunsten unseres Kunden aufgeklärt werden konnte“, versichern beide. Allerdings – damit zur nächsten Lebensweisheit – „Ohne Fleiß kein Preis“.
Die Experten empfehlen neben den üblichen Sicherheitsmaßnahmen eine spezielle Software, die das ohnehin schon sichere Onlinebanking nicht nur komfortabler macht, sondern zusätzlich für maximale Sicherheit bei allen Transaktionen sorgt: Star Money 7.0 – eine Finanzsoftware, die bei der Sparkasse erhältlich ist. Unersetzlichaber ist der gesunde Menschenverstand bei der Nutzung des Computers, speziell bei Internetanwendungen.
„Die Sicherheit beim Onlinebanking steht klar im Zusammenhang mit einem rationalen Nutzerverhalten“, erläutern die Experten der Sparkasse. Zum Vergleich: Öffnen Sie komisch anmutende Post von Menschen, die Sie überhaupt nicht kennen? Gehen Sie in Viertel der Stadt, in die sich selbst die Polizei nur in Begleitung hineintraut? Leihen Sie wildfremden Menschen auf der Straße Geld? Geben Sie gänzlich unbekannten Personen Ihre Kontodaten oder nennen gar die Geheimzahl Ihrer Sparkassencard? Nein? Dann ist auch Balkon-Banking kein Problem. Im Internet sind die Gefahren zwar „virtueller“, aber für Menschen mit Lebenserfahrung nicht wirklich relevant.

Allgemeine Sicherheitstipps
• Nutzen Sie ausschließlich Software aus
vertrauenswürdigen Quellen.
• Öffnen oder laden Sie nie Dateien aus unbekannten Quellen.
• Installieren Sie einen Virenscanner und eine
Firewall mit regelmäßigen Aktualisierungen.
• Aktualisieren Sie regelmäßig Ihr Betriebssystem
und sichern Sie Ihre Daten.
• Gehen Sie sorgfältig mit Ihren Zugangsdaten um.
• Nutzen Sie eine Bankingsoftware, möglichst mit Chipkartenleser.

(erschienen in Viverito 03/09)



Seitenanfang


Neue Regelungen im Erbschaftsteuerrecht

Heinz-Peter Denda, Rechtanwalt und Notar, Kanzlei Schulz & Sozien in Essen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einige Regelungen im bisher geltenden Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig sind. Dies betrifft insbesondere die erbschaftssteuerliche Bewertung von Immobilienvermögen.
Im Durchschnitt sind Immobilien nur in einer Größenordnung von etwa 40 bis 60Prozent der Verkehrswerte berücksichtigt worden.
Anderes Vermögen hingegen, z. B. Sparguthaben, festverzinsliche Wertpapiere und Aktien, sind mit ihrem vollen Verkehrswert versteuert worden. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Schenkungen unter Lebenden. Mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 darf aber noch das bisherige Recht angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis dahin die unwirksamen Regelungen durch neue Regelungen zu ersetzen. Erwogen wird, das neue Recht so zu gestalten, dass rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes jeder Steuerpflichtige die Wahl haben soll, ob das alte oder das neue Recht in seinem Fall Anwendung finden soll.
Bereits in einer früheren Entscheidung zur Erbschaftsteuer im Jahre 1995 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die Übertragung eines durchschnittlichen Familienvermögens an die engsten Angehörigen weitgehend von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit sein soll. Zurzeit belaufen sich die persönlichen Freibeträge für Ehegatten auf € 307.000,00, für Kinder, Stiefkinder und Abkömmlinge bereits verstorbener Kinder auf jeweils € 205.000,00 und für Abkömmlinge nicht verstorbener Kinder (Enkel, Urenkel etc.) auf jeweils € 51.200,00. Maßgebliche Finanzpolitiker der Koalitionsparteien haben sich bereits in dem Sinne zu der Erbschaftsteuerreform geäußert, dass das Steueraufkommen insgesamt nicht erhöht werden soll.
Wenn also, wie das Bundesverfassungsgericht verlangt, Immobilienvermögen in Zukunft mit höheren Wertansätzen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigt werden soll, andererseits aber das Gesamtaufkommen dieser Steuer nicht steigen soll, ist es erforderlich, steuersenkende Maßnahmen vorzunehmen.
In Betrachtkommen z. B.- die Einführung eines neuen sachlichen Freibetrages für Immobilienvermögen(es gibt schon sachliche Freibeträge, beispielsweise für Hausrat, Kleidung, Wäsche und manche andere bewegliche Gegenstände),- die Erhöhung der oben genannten persönlichen Freibeträge und- die Senkung der Steuersätze. Selbstverständlich ist auch eine Kombination dieser Maßnahmen denkbar. Bisher beläuft sich der niedrigste Steuersatz für alle Angehörigen der Steuerklasse I (wozu der Ehegatte, alle Abkömmlinge einschließlich Stiefkinder gehören sowie, aber nur bei Erwerb von Todes wegen, Eltern und Voreltern) auf 7 Prozent, wenn der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug aller persönlichen und sachlichen Freibeträge) höchstens € 52.000,00 ausmacht. Der höchste Steuersatz für Personen dieser Steuerklasse beläuft sich auf 30 Prozent, wenn der steuerpflichtige Erwerb mehr als € 25.565.000,00beträgt.
Welchen Inhalt die neuen Regelungen im Erbschaftsteuerrechthaben werden, ist noch nichtkonkret absehbar. Deshalb kann auch noch nicht beurteilt werden, ob es im Einzelfallgünstiger ist, eine ohnehin beabsichtigte Schenkung noch unter der Geltung des bisherigen Erbschaftsteuerrechts durchzuführen oder das Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts abzuwarten.
Der Wunsch, Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu sparen, sollte aber nie der alleinige Grund sein, eine Schenkung vorzunehmen. Nur dann, wenn eine Schenkung aus anderen Gründen ohnehin beabsichtigt ist, sollte überlegt werden, wie diese auch in steuerlicher Hinsicht möglichst günstig gestaltet werden kann.

(erschienen in Viverito 04/07)



Seitenanfang


Mitglied werden
Viverito
xity